Verfahren für die Anerkennung und Weiterführung einer gemeinnützige Organisation in Ungarn
(1) Antrag beim zuständigen Komitatsgericht
Das Komitatsgericht entscheidet auf Grund der vorgelegten Satzung.
(2) Im Falle der positiven Entscheidung veranlasst das Komitatsgericht die Eintragung in das Register über gemeinnützige Organisationen. Dieses teilt der Organisation die Eintragungsnummer (Eng.sz.) mit. Damit gilt die Organisation als „genehmigte und eingetragene gemeinnützige Organisation“.
(3) Im nächsten Schritt ist die gemeinnützige Organisation verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt Mitteilung zu machen und erhält nach Überprüfung sodann eine Steuernummer (Adósz.).
(4) Die gemeinnützige Organisation ist darüber hinaus verpflichtet, jährlich beim Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen. Diese kann nur von einem offiziellen, staatlich zugelassenen Buchführungsbüro erstellt werden.
(5) Das Finanzamt entscheidet jährlich neu, ob auf Grund der eingereichten Steuererklärung die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit weiterhin vorliegen.
(6) Die gemeinnützige Organisation ist verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Gemeinnützigkeit zu erstellen. Dieser Bericht muss enthalten:
§ den Bericht über die Buchführung;
§ die Verwendung der Budgetfördermittel;
§ den Nachweis der Vermögensverwendung;
§ den Nachweis über Zuwendungen laut Ziel;
§ die Höhe der Förderungen des zentralen Haushaltsorgans, des getrennten staatlichen finanziellen Fonds, der örtlichen Gemeinde, der Gesellschaft der Gemeinden und der Organe dieser erhaltenen Förderungen;
§ das Maß bzw. die Höhe der Zuwendungen an die leitenden Repräsentanten der gemeinnützigen Organisation;
§ einen inhaltlichen Bericht über die gemeinnützige Tätigkeit.
(7) Der jährliche Bericht über die Gemeinnützigkeit muss veröffentlicht werden, z.B. in der Tageszeitung, auf der Homepage der Organisation etc.
(8) Der jährliche Bericht über die Gemeinnützigkeit muss beim Komitatsgericht eingereicht werden.
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