Betäubungsloses
Schächt - Schlachten von warmblütigen Wirbeltieren ist als bewusste und
vorsätzliche Tierquälerei einzustufen, sonst wäre diese Tötungsart
nicht laut Tierschutzgesetz ausdrücklich verboten - und wird nur durch
eine sogenannte "Ausnahmegenehmigung" nach § 4a Abs. 2 Nr.2 TierSchG
ermöglicht.
Dieser Paragraph ist unter Annahme
und der Voraussetzung entstanden es gäbe Vorschriften gewisser
Religionsgemeinschaften, die eine Betäubung vor dem Schächten zwingend
untersagen. Dass das nicht der Fall ist, ist heute allgemeiner
Wissensstand - damit hat dieser Gesetzesvorbehalt seinen Sinn verloren
und ist zu streichen.
Dies die kategorische Forderung an unsere Politiker.
Eine „In-Ohnmacht-Versetzung" der Tiere durch reversible
Elektrobetäubung wird von maßgeblichen islamischen Religionsautoritäten
mittlerweile als absolut religionskonform angesehen. Es besteht also
für Muslime in Deutschland kein Grund betäubungslos zu schächten.
Auch nach verschiedensten unterschiedlichen Gerichtsurteilen, hat die
Erteilung der erwähnten Ausnahmegenehmigung" strengsten
Prüfungskriterien zu unterliegen. So ergeht von Tierschutzseite an alle
Landesbehörden die dringliche Forderung, das in der Verfassung
verankerte Staatsziel Tierschutz endlich umzusetzen, keine
"Ausnahmegenehmigungen" zum betäubungslosen Schächten zu erteilen,
sowie im o. a. Zeitraum besonders auf Verstöße gegen das
Tierschutzgesetz, Schlachtvorschriften und Hygienebestimmungen zu
achten.
Illegal geschächtete Tiere werden strafbewehrt beschlagnahmt und
Landwirte, die Tiere verkaufen, obwohl sie annehmen müssen, dass diese
gesetzwidrig geschächtet werden sollen, oder gar solche
tierschutzwidrigen Schlachtungen auf ihrem Hof dulden, können wegen
Beihilfe belangt und nach § 27 StGB mit hohen Geldbußen bestraft
werden.
Die Ordnungsämter, Veterinäre und Polizei sind angewiesen im o. a.
Zeitraum besonders auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz
(Schaftransport im Autokofferraum, Schwarz - Schächtungen in Feld und
Flur) zu achten und auch entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung
explizit nachzugehen.
V.i.S.d.P.: Ulrich Dittmann und Heidrun Schultz / 06. 11. 2009
Diese beiden Videos sind nichts für schwache Nerven!
http://www.tierischer-einsatz.de/Videos/video5-27mb.mov
http://www.youtube.com/watch?v=CIMoQVnPn4Q&feature=related
http://www.tierischer-einsatz.de/schaechten.htm
Der
§ 4a im Tierschutzgesetz muss endlich und unwiderruflich ersatzlos
gestrichen werden. Diese Tierquälerei kann durch nichts gerechtfertigt
werden - nicht durch Religionsausübung. nicht durch sog.
"geschichtliche Verpflichtungen" gegenüber Angehöriger des mosaischen
Glaubens. Opfern ist auch anders möglich, um Glaubensbrüdern zu helfen.
Zum Beispiel ist die finanzielle Unterstützung eine anerkannte
Opfergabe.